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IGNORIERT

EU Arbeitserlaubnis


SWAT

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Hallo,

ich hoffe das ich hier im Forum jemand finde (mit etwas mehr Lebenserfahrung / Berufserfahrung), der mir bei einer Frage helfen kann.

Ich muss ein Formular für Volkswagen ausfüllen um meine berufliche Zukunft zu sichern^^ und dort ist die Frage ob ich eine EU Arbeitserlaubnis besitze.

Laut Wikipedia müsste ich, da ich 100% Deutscher bin eine haben aber ich wüsste nicht das bei mir eine rumliegt^^.

Nun die Frage, habe ich eine bzw könnte ich jederzeit eine bekommen, wenn ich sie bräuchte oder hab ich keine?

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Ich dachte das braucht man wenn man in einem anderen EU Land arbeiten will. Aber wenn Du als Deutscher in Deutschland arbeitest, glaube brauchst Du´s nicht. Aber ich bin mir nicht sicher. Am besten bekommst Du solche Infos beim KVR (Kreisverwaltungsamt oder Landratsamt).

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Deutschland öffnet ab 1. Mai 2011 den Arbeitsmarkt für EU-Osteuropäer

Beschränkungen der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit enden

am 30. April 2011

Als am 1. Mai 2004 Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die

Tschechische Republik und Ungarn in die Europäische Union aufgenommen wurden, beschränkte

Deutschland die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit nach der 2+3+2

Übergangsregelung.

Was heißt Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit?

Arbeitnehmer in der EU können grundsätzlich ihren Arbeitsplatz frei wählen (Arbeitnehmerfreizügigkeit),

d.h. sie können eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber aufnehmen oder von einem ausländischen

Arbeitgeber entsandt werden. Davon ausgenommen sind für sieben Jahre (2+3+2) Bürger aus den acht

neuen EU-Ländern im Osten.

Die Dienstleistungsfreiheit gibt natürlichen und juristischen Personen das Recht, befristet selbständig in

anderen Mitgliedstaaten der EU erwerbstätig zu sein, ohne dort niedergelassen zu sein. Dies gilt auch für

Bürger aus den neuen EU-Ländern. Die Dienstleistungsfreiheit gewährleistet außerdem das Recht,

eigenes Personal einzusetzen. Dieses Recht ist bis 30. April 2011 für die neuen EU-Länder in den

Branchen Bau und bau-verwandte Wirtschaftszweige, Reinigen von Gebäuden, Inventar und Fahrzeugen

und Innendekoration in Deutschland beschränkt.

Am 30. April 2011 enden die Übergangsregelungen und die damit verbundenen Beschränkungen.

Was bedeutet das für ...

... Arbeitnehmer aus EU-Staaten

Bis zum 30. April 2011

Arbeitnehmer/innen aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakischen Republik, Slowenien, der

Tschechischen Republik und Ungarn können ohne Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel in

Deutschland einreisen. Sie benötigen jedoch eine Arbeitsgenehmigung-EU, die von der zuständigen

Agentur für Arbeit in der Regel für ein Jahr erteilt wird. Nach einer Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt

für 12 Monate haben solche Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine unbeschränkte und unbefristete

Arbeitsgenehmigung-EU.

Ab dem 1. Mai 2011

Für Arbeitnehmer/innen aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakischen Republik, Slowenien, der

Tschechischen Republik und Ungarn gelten dieselben Bedingungen wie für Bürger der „alten“ EU-Staaten

und EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein). Sie benötigen zur Arbeitsaufnahme keine

Arbeitserlaubnis. Für sie besteht lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen

Einwohnermeldeämtern. Nur auf ausdrücklichen Wunsch stellen die Ausländerbehörden weiterhin

Bescheinigungen über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht aus.

Saisonbeschäftigung

Für Saisonarbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, dem Obst- und Gemüseanbau und im Hotel- und

Gaststättengewerbe ist bereits seit dem 1. Januar 2011 keine Arbeitserlaubnis mehr notwendig.

Was bedeutet das für ...

... die Dienstleistungsfreiheit

Bis zum 30. April 2011

Die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Baugewerbe und verwandten Wirtschaftszweigen, im

Bereich der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie bei der Tätigkeit von Innendekorateuren

erlauben eine Entsendung von Personal aus den neuen EU-Staaten nur im Rahmen von

zwischenstaatlichen Werkvertragsverein-barungen. Die Regierungsvereinbarungen regeln, wann und zu

welchen Bedingungen die ausländischen Unternehmen ihre Arbeitnehmer zur Durchführung

geschlossener Werk-verträge in Deutschland einsetzen können. Die deutschen Gesetze und

Rechtsvorschriften sind zu beachten.

Mit der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen wurde die Bundesagentur für Arbeit

beauftragt. Merkblatt 16a, abrufbar unter www.arbeitsagentur.de, gibt Hinweise zu den

Zulassungsvoraussetzungen und der Abwicklung.

Ab dem 1. Mai 2011

Die EU-Dienstleistungsfreiheit gilt in vollem Umfang. Die deutschen Gesetze und Rechtsvorschriften sind

zu beachten.

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Gesetz zur Regelung zwingender Arbeitsbedingungen für

grenzüberschreitend entsandte und regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und

Arbeitnehmerrinnen vom 24. April 2009), mit dem die entsprechende EU-Entsenderichtlinie in nationales

Recht umgesetzt wurde, verpflichtet Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland und Arbeitgeber mit Sitz im

Ausland zur Einhaltung gesetzlicher Arbeitsbedingungen in Deutschland.

Weitere Informationen finden Sie z.B. auf www.zoll.de in der Rubrik Zoll im Einsatz – Finanzkontrolle Schwarzarbeit

In bestimmten Branchen sind den Arbeitskräften tarifvertraglich vereinbarte Arbeitsbedingungen zu

gewähren oder Mindestentgelte (z.B. Pflegebranche) zu zahlen.

Weitere Informationen finden Sie z.B. auf www.zoll.de in der Rubrik Zoll im Einsatz – Finanzkontrolle Schwarzarbeit – Entsendung

von Arbeitnehmern

Handwerks- und gewerberechtliche Regelungen sind ggfs. ebenfalls zu beachten.

Gegenüber den am 1. Januar 2007 beigetretenen EU-Staaten Bulgarien und Rumänien gelten dieselben

Übergangsregelungen, längstens bis 31.12.2013. Hier sind weiterhin Arbeitsgenehmigungen und

Werkvertragsregelungen erforderlich.

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weder will ich im ausland arbeiten^^ noch denke ich das ich eine EU Arbeitserlaubnis brauche

also sollte ich die frage mit NEIN beantworten?

Du benoetigst keine. Dieses gilt fuer EU Angehoerige der neuen Staaten der EU die am 1. Mai 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2007 beigetreten sind. Sprich Bulgarien, Litauen, Polen usw usw....

Richtig. :)

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