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IGNORIERT

Frage zur Indizierung in Deutschland


MvHoeller

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Ich spiele gerade [Prototype] und mir ist aufgefallen, dass man in den indizierten Foren überhaupt keine Beiträge verfassen bzw. das Spiel bewerten kann. Bei Mortal Kombat, das nun offenbar auch auf dem Index steht ist das noch nicht. Ich nehme aber an, dass das noch kommt. Wenn nicht dann korrigiert mich bitte. Außerdem ist mir in einigen deutschen Zeitschriften aufgefallen, dass Computerspiele die auf dem Index stehen nicht mal mit dem richtigen Namen benannt werden (also da steht dann immer irgendwas, womit man den richtigen Titel mit viel Fantasie erruieren könnte) bzw. Spieltests komplett verweigert werden.

Jetzt zur Frage: Ist es in Deutschland rechtlich verboten über indizierte Spiele zu sprechen, bzw. darüber zu berichten und ist das ganze mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht?

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Erstmal: Mortal Kombat ist nur die UK-Version seit heute indiziert. Die AT nicht, deswegen ist das Forum auch noch auf. Aber ich glaube, das wird nur eine Frage der Zeit sein. :)

Das andere: Es ist in Deutschland verboten, in Foren über indizierte Spiele zu sprechen, da jeder dort "Zugriff" hat. Wenn man einen entsprechenden Bereich hat, wo man nachweislich Ü18-User drin hat (und damit meine ich keine PN a la "Ich bin 18, ehrlich" :D) ist das was anderes.

Auszug aus Wikipedia:

Indizierte Medien dürfen Kindern und Jugendlichen weder verkauft noch überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nicht mehr beworben werden und nicht im Versandhandel vertrieben werden, es sei denn, es werden Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass der Kunde mindestens 18 Jahre alt ist. Indizierte Videofilme und Computerspiele dürfen in Geschäften angeboten werden, sie dürfen Kindern und Jugendlichen aber nicht frei zugänglich sein. Indizierte Bücher dürfen in der Buchhandlung nur unter der Ladentheke angeboten werden. Strittig ist, ob eine kritische Rezension von jugendgefährdenden Medien möglich ist, da es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung gibt.

Indizierungen bestehen gemäß Jugendschutzgesetz für 25 Jahre, dann werden sie aus der Liste gestrichen oder müssen einem neuen Verfahren unterworfen werden (§ 18 Abs. 7 JuSchG). Bei Änderung der Sach- und Rechtslage kann ein Verfahrensbeteiligter auch vor der Frist einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen.

Alles klar? :)

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Jep! Danke für die schnelle Auskunft. :smile:

Das mit den 25 Jahren habe ich schon mal bei Rambo gehört. Da stand der 2. Teil glaube ich auf auf dem Index und ist dann 2010 noch mal geprüft worden. Ist jetzt glaube ich unten.

Aber, danke noch mal. Gut zu wissen. Werd mir mal den §18 (7) JuSchG anschauen. Steht sicher auch was über die Rechtsfolgen drinnen?

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Jep! Danke für die schnelle Auskunft. :smile:

Das mit den 25 Jahren habe ich schon mal bei Rambo gehört. Da stand der 2. Teil glaube ich auf auf dem Index und ist dann 2010 noch mal geprüft worden. Ist jetzt glaube ich unten.

Aber, danke noch mal. Gut zu wissen. Werd mir mal den §18 (7) JuSchG anschauen. Steht sicher auch was über die Rechtsfolgen drinnen?

Denke schon, das da was drin steht.

Gibt genug Filme, wo es so gelaufen ist und die heute eine USK16-Einstufung haben. Aber vor 25 Jahren war das noch was anderes.

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Habs gefunden nachdem ich das JuSchG mal durchgeblättert habe! :smile:

War etwas weiter hinten im Gesetz im §27.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (nehme mal bis 360 Tagessätzen an) wird bestraft, wer (vorsätzlich)...

(3) ...fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.

Kann jetzt gut verstehen warum das in den Medien so strikt gehandhabt wird. (Immerhin, wer will schon ins Gefängnis.)
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