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IGNORIERT

Amazon.co.uk verschickt nichts mehr nach Deutschland


G-Man

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Geschrieben

Warum begreifen einige den Unterschied zwischen Indizierung und Beschlagnahmung nicht? Blood on the Sand z.B. ist mitnichten verboten, jeder Erwachsene kann das Spiel vollkommen problemlos erwerben.

@Jarko: der Grund warum Black Ops nicht nach D geliefert wird steht sogar mehrmals hier im Thread.....lies es ruhig nach.

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Geschrieben
Und du bist dir ganz sicher das deutsche Gesetze auch im Ausland gelten Dragarock ;)

Es gab doch vor einigen Monaten so einen Verkaufsstop, das muss ja nicht auf dauer so bleiben.

Wenn die Spiele nach Deutschland geschickt werden sollen, müssen die sich nach den deutschen Gesetzen richten, egal aus welchem Teil der Welt sie kommen. Oder liege ich da falsch? ;)

Geschrieben
Wenn die Spiele nach Deutschland geschickt werden sollen, müssen die sich nach den deutschen Gesetzen richten, egal aus welchem Teil der Welt sie kommen. Oder liege ich da falsch? ;)

Würde ich nicht sagen. Der Shop schickt das Spiel und gut ist. Wenn es durch den Zoll geht (was hier aber nicht da Fall ist, da EU) und dann eingezogen wird, hat man Pech. Der Shop ersetzt es dann, das es evtl. neu verschickt wird, mehr aber nicht. Denn du bestellst im Ausland. Eigentlich ist dann doch Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Shop zumindest das Land, wo der Shop ist. Aber ich glaube, das geht zu sehr in Richtung Aussenhandel. Ist bei mir ein bischen her, wo ich das gelernt habe. :D

Geschrieben
Warum begreifen einige den Unterschied zwischen Indizierung und Beschlagnahmung nicht? Blood on the Sand z.B. ist mitnichten verboten, jeder Erwachsene kann das Spiel vollkommen problemlos erwerben.

@Jarko: der Grund warum Black Ops nicht nach D geliefert wird steht sogar mehrmals hier im Thread.....lies es ruhig nach.

mir ist schon klar das dieses black ops halt hakenkreuze drin hat und deshalb wohl nicht ausgeliefert wird..meine frage war aber ob das auch für spiele wie GoW3 zählt(den auslieferstop)..ob nun generell nicht nach dt ausgeliefert wird oder nur indizierte spiele..hoffe das war nun deutlich

Geschrieben
Würde ich nicht sagen. Der Shop schickt das Spiel und gut ist. Wenn es durch den Zoll geht (was hier aber nicht da Fall ist, da EU) und dann eingezogen wird, hat man Pech. Der Shop ersetzt es dann, das es evtl. neu verschickt wird, mehr aber nicht. Denn du bestellst im Ausland. Eigentlich ist dann doch Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Shop zumindest das Land, wo der Shop ist. Aber ich glaube, das geht zu sehr in Richtung Aussenhandel. Ist bei mir ein bischen her, wo ich das gelernt habe. :D

Demzufolge kann ich also auch gefahrlos automatische Waffen und Drogen im Ausland bestellen und brauche mir keine Sorgen zu machen, weil nicht das deutsche Recht greift? ;)

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Geschrieben
Demzufolge kann ich also auch gefahrlos automatische Waffen und Drogen im Ausland bestellen und brauche mir keine Sorgen zu machen, weil nicht das deutsche Recht greift? ;)

Touché........aber das sind ja auch da keine legalen Sachen. Ich reden jetzt von legalen Sachen. Und bei uns ist z.B. auch der Privatbesitz von div. Spielen nicht verboten. Dir kann keiner was, wenn du CoD:WaW US oder UK besitzt. Du darfst es nur noch vorführen oder gar verkaufen, DAS gibt dann den Ärger.

Geschrieben

Ich meine sie machen es weil es für sie kein Gesetz gibt was es ihnen verbietet und sie zur Verantwortung gezogen werden können, deshalb verschicken auch ausländische Shops beschlagnahmte Spiele usw.

Deutsche Gesetze gelten nicht im Ausland, Waffen und gar Drogen sind ja ein anderes Thema.

Ich frage grade bei den Kollegen von schnittberichte.com nach, denn wie ihr beide weiss ich das auch nicht 100% ;)

Geschrieben
Ich meine sie machen es weil es für sie kein Gesetz gibt was es ihnen verbietet und sie zur Verantwortung gezogen werden können, deshalb verschicken auch ausländische Shops beschlagnahmte Spiele usw.

Deutsche Gesetze gelten nicht im Ausland, Waffen und gar Drogen sind ja ein anderes Thema.

Ich frage grade bei den Kollegen von schnittberichte.com nach, denn wie ihr beide weiss ich das auch nicht 100% ;)

Der Witz an der Sache ist ja, das solche Spiele bei Postversand vom Zoll (bei Versand ausserhalb der EU) eingezogen werden kann. Fliegst du in den Urlaub und bringt es persönlich mit, ist das egal, das gibt keine Probleme.

Geschrieben
Touché........aber das sind ja auch da keine legalen Sachen. Ich reden jetzt von legalen Sachen. Und bei uns ist z.B. auch der Privatbesitz von div. Spielen nicht verboten. Dir kann keiner was, wenn du CoD:WaW US oder UK besitzt. Du darfst es nur noch vorführen oder gar verkaufen, DAS gibt dann den Ärger.

Will mich nicht in die Diskussion zwischen dir und Dragarock einmischen, ahbe da noch weniger Ahnung aber du sagst praktisch, dass ich mir Weed aus den Niederlanden und Pistolen aus Amerika importeieren dürfte, oder ? ;)

Geschrieben
Will mich nicht in die Diskussion zwischen dir und Dragarock einmischen, ahbe da noch weniger Ahnung aber du sagst praktisch, dass ich mir Weed aus den Niederlanden und Pistolen aus Amerika importeieren dürfte, oder ? ;)

Du zitierst meinen Post und liest ihn anscheinend nicht richtig. Sind das legale Sachen? Ersteres in den Niederlanden evtl. noch, ja. Pistolen in Amerika auch. Aber auch nur eingeschränkt. Und wie das Waffenrecht hier aussieht, weiss ich nicht, aber wenn du einen Waffenschein hast, darfst du auch gewisse Waffen bestimmt importieren. Aber da das nicht in mein Ressort fällt, kann ich das nicht sagen und das ist ja nun auch hier nicht das Thema.

Und Spiele sind ja nun mal auch nichts illegales. Zumindest noch nicht.

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Der Witz an der Sache ist ja, das solche Spiele bei Postversand vom Zoll (bei Versand ausserhalb der EU) eingezogen werden kann. Fliegst du in den Urlaub und bringt es persönlich mit, ist das egal, das gibt keine Probleme.

Also ist es eine Grauzone und der Zoll entscheidet nach Landesgesetz,

werd nochmal schreiben falls ich was anderes erfahre.

Aber innerhalb der EU gibt es im Prinzip keine Zollkontrollen.

Aber illegal ist es nicht Dragarock und da Black Ops noch nichtmal beschlagnahmt ist, eher nur eine Vorsichtsmaßnahme um den

guten Ruf zu wahren und vielleicht der Arbeit aus dem Weg zu gehen.

Die sind verunsichert wegen den Hakenkreuzen, wahrscheinlich machen sich beide Seiten, amazon.de und uk, gegenseitig verrückt.

Geschrieben

Man müsste es mal mit einem anderem Spiel, das in Dtld. indiziert ist, und einem weiterem Spiel, das Hakenkreuze hat, probieren (was weiß ich, World at War z.B.)

Geschrieben
Doch, aber soviel ich weiss nur als Stichproben.

Es werden doch auffällige Pakete ,mit Formen die nicht unter Normal fallen ,als Stichproben genommen.Natürlich kann da mal das ein oder andere normale Luftpolsterpaket/tasche darunter fallen,passieren dürfte da eigtl. aber nix,da es ja nicht illegal ist die Spiele zu besitzen.Nur ich glaube es könnte wirklich an den Hakenkreuzen liegen ,die sind ja bekanntlich verboten,und wenn da auf der Verpackung vom Spiel so eins drauf ist,weiß man ja nicht wie die reagieren...Kann mir da gut vorstellen das deswegen amazon auf nummer sicher geht

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Geschrieben
Der Witz an der Sache ist ja, das solche Spiele bei Postversand vom Zoll (bei Versand ausserhalb der EU) eingezogen werden kann. Fliegst du in den Urlaub und bringt es persönlich mit, ist das egal, das gibt keine Probleme.

Es gibt keine Probleme solange du volljährig bist. Das Probelm der Versendung ist doch, dass z.b. Amazon nich sicher sein kann, dass das Spiel bei einem Volljährigen ankommt. Wie eine Zeitschrift auch gezeigt hat.

Also ist es eine Grauzone und der Zoll entscheidet nach Landesgesetz,

werd nochmal schreiben falls ich was anderes erfahre.

Aber innerhalb der EU gibt es im Prinzip keine Zollkontrollen.

Aber illegal ist es nicht Dragarock und da Black Ops noch nichtmal beschlagnahmt ist, eher nur eine Vorsichtsmaßnahme um den

guten Ruf zu wahren und vielleicht der Arbeit aus dem Weg zu gehen.

Die sind verunsichert wegen den Hakenkreuzen, wahrscheinlich machen sich beide Seiten, amazon.de und uk, gegenseitig verrückt.

Das mit der Vorrsichtsmaßnahme sehe ich auch so. Ist aber kein wirkliches Argument, da sie das Spiel einfach per Einschreiben schicken könnten.

Auch das mit den Hakenkreuzen empfinde ich als krasse Doppelmoral. Aber soll wohl tatsächlich zum Schutz des guten Rufes dienen.

Einerseits sehen wir hier jede Woche mindestens 3 Reportagen über den 2. Weltkrieg mit allem drum und dran. Aber in Spielen darf es nich gezeigt werden? Das macht überhaupt kein Sinn. Minderjährige haben doch wesentlich leichter Zugang zu N24 als zur Kreditkarte von Papi, oder?

Bei anderen Spielen werden Hakenkreuze ganz normla gezeigt, z.B Saboteur. Obwohl bei Saboteur wiederum die Audiospur der Hitlerrden in der deutschen Version fehlten. Sellte man die Playse auf englisch ware die Audiospuren da. WTF!!!

Ich mich nich einmischen. Ich wollte nur n bisschen Dampf ablassen.

Geschrieben

So, um mal ein für alle Male hier was zu klären, bitte beachtet den letzten Absatz:

Vorwort:

Die folgende Darstellung dient ausschließlich der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema und beabsichtigt keinesfalls eine Propagandierung beschlagnahmter oder indizierter Medien. Weiterhin handelt es sich um keine verbindliche Rechtsauskunft, sondern lediglich um die Wiedergabe eines Verständnisses der Sachlage.

Einführung in die Beschlagnahme:

Der Vorgang der Beschlagnahmung wird in seinen rechtlichen Konsequenzen meist falsch eingeschätzt. Dazu trägt der für Laien nicht immer gut verständliche Gesetzeswortlaut bei. Dazu später mehr.

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass grundsätzlich nur bestimmte Trägermedien (DVD, Video, CD-ROM, usw.) beschlagnahmt werden. Inhaltsgleiche DVDs (oder andere Formate) von einem anderen Label sind dadurch nicht automatisch ebenfalls beschlagnahmt. Dafür ist ein weiterer Beschluss erforderlich.

Beispiel: Die DVD mit dem Film Braindead von dem Label Laser Paradise wurde als "Red Edition" veröffentlicht und vom Amtsgericht Karlsruhe am 17.10.2002 beschlagnahmt. Der gleiche Film (ohne irgendwelche Schnitte) wurde vom Label Astro erneut als "Blood Edition" unter dem amerikanischen Titel Dead Alive veröffentlicht. Diese Version ist nicht beschlagnahmt!

Es ist also ungenau, vom einem beschlagnahmten "Film" zu sprechen. Passender ist Medium.

Über eine Beschlagnahme entscheidet das Gericht auf Antrag eines Staatsanwaltes.

Ein Beschlagnahmungsantrag kann auf Grundlage folgender Gesetze gestellt werden:

- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: § 86a StGB

- Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole: § 90a StGB

- Volksverhetzung: § 130 StGB

- Anleitung zu Straftaten: § 130a StGB

- Gewaltdarstellung: § 131 StGB

- Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften: § 184a StGB

- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften: § 184b StGB

- Beleidigung: § 185 StGB

- Verleumdung: § 187 StGB

Der § 131 StGB:

Die mit Abstand größte Bedeutung kommt dabei der Beschlagnahme nach § 131 StGB zu. Deshalb soll diese Norm hier etwas genauer betrachtet werden. Einzelheiten zu den anderen Beschlagnahmegründen möge jeder aus den angegebenen Vorschriften selber entnehmen. Wann genau ein Medium "ausreichend" gewaltdarstellend ist, unterliegt grundsätzlich der Einschätzung des Richters. Genaue Richtlinien wie "ab 6 Liter Kunstblut" oder "12 Szenen mit abgetrennten Gliedmaßen" gibt es nicht. Es wird aber selbstverständlich über das Maß an Gewalt hinaus gehen, welches für eine Indizierung gilt.

Folgen der Beschlagnahmung und Analyse des Wortlautes:

Die Beschlagnahmung eines Medium bedeutet ein bundesweites Verbot des betreffenden Mediums. Aber was genau ist darunter zu verstehen? Dazu hilft nur ein Blick in das Gesetz. Nur was in dieser Norm ausdrücklich unter Strafe gestellt wurde, ist auch strafrechtlich relevant und somit verboten. Eine Ausdehnung oder gar weitere Interpretation der Strafvorschrift ist auf Grund des Analogieverbotes im Strafrecht nicht zulässig!

§ 131 Absatz 1:

Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder

4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Zunächst eimal sind Schriften anerkanntermaßen auch Bild-und Tonträger. Die Nummern 1 und 2 sind relativ leicht zu verstehen und verbieten jede Art von Verbreitung, insbesondere also den Verkauf (egal ob gewerblich, privat oder "umsonst").

Am meisten sorgt zweifelsohne die kompliziert formulierte Nr. 4 für Verwirrung. Es werden bestimmte Tathandlungen aufgeführt, die verboten sind. Da steht etwas von "beziehen" (= Kaufen oder als Geschenk annehmen!) und "vorrätig halten" (= DVD in Ihrem Regal). Aber da steht noch mehr. Und das ist von entscheidender Bedeutung. Man lese den oben orange markierten Satz ganz genau: All die in Nr. 4 aufgeführten Tathandlungen sind nur dann strafbar, wenn sie für die zuvor in Nr. 1-3 genannten (blau markierten) Handlungen verwendet werden sollen!

Da muss man nochmal genau drüber nachdenken: Herstellen, Beziehen, Vorrätig halten etc. ist nur strafbar, wenn man anschließend das Medium beispielsweise Verkaufen oder Ausstellen will. Sonst nicht strafbar!

Klartext:

- Der reine Besitz (Privatbesitz) ist nicht strafbar! - Auch das private Anschauen des beschlagnahmten Mediums ist ebenfalls nicht strafbar (Vorsicht beim Anschauen mit Freunden: Das könnte als "Vorführung" zu werten und somit strafbar sein!) - Auch das Kaufen ist nicht strafbar, sofern man es nicht tut, um zu Verbreiten, Vorzuführen etc. (Der Verkäufer hingegen macht sich strafbar!) - Strafbar ist ebenso der Verkauf, die Vorführung, das Verschenken usw.

Ich hoffe, das System dieser nicht ganz einfachen Vorschrift ist nun etwas klarer geworden. Die Frage, ob ein bestimmtes Handeln strafbar ist oder nicht, sollte sich jetzt jeder nach genauer Lektüre des § 131 StGB selbst beantworten können.

Einschränkung der Strafbarkeit:

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 10.12.2002 die Rechtsauffassung vertreten, dass § 131 Abs. 1 StGB nicht grundsätzlich den Umgang unter Erwachsenen mit gewaltverherrlichendem Material unter Strafe stellt. In dem Fall ging es um einen Videothekar, der einem Kunden eine beschlagnahmte DVD verkaufte. Die Ermittlungen ergaben keine Hinweise auf ein "Vorrätig halten", es ging also ausschließlich um den Verkauf (=Verbreiten). Dafür forderte das OLG aber, dass die Medien "einem körperlich, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird". Dem genüge ein Verkauf von Einzelexemplaren an einzelne Kunden nicht.

Das ist natürlich verwirrend, gerade in Hinblick auf die oben erfolgte Klarstellung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung anderer Gerichte entwickelt. Die Staatsanwaltschaft ist natürlich anderer Auffassung und hält die angeklagte Handlung für zweifelsohne strafbar. Dass der Beschluss von wegweisender Bedeutung ist, kann allerdings bezweifelt werden: Denn das "Vorrätig halten" bleibt strafbar. Und realistisch betrachtet ist ein für den Kunden ernstzunehmender, attraktiver Verkäufer (=Händler mit guter Auswahl und attraktiven Preisen) nur dann in der Lage, etwas zu Verkaufen, wenn er es zuvor zu diesem Zwecke vorrätig hält. Im vorliegenden Fall konnte ihm das Vorrätig halten bloß nicht nachgewiesen werden.

Positiv könnte sich die Rechtsauffassung des OLG Hamm eventuell auf den sog. "Privaten Verkauf" auswirken. Aber auch dies bleibt abzuwarten. → Beschluss anzeigen acrobat_logo.gif (Größe 1,87 MB)

Rechtspolitische Stellungsnahme:

Durch die Kriminalisierung des Verkaufs ist durchaus gewährleistet, dass ein beschlagnahmtes Medium in Deutschland "ausstirbt". Anders als bei der Indizierung, bei der der Handeln mit Erwachsenen unter Wahrung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen möglich und erlaubt ist, wird aber jedem Erwachsenen hier die Möglichkeit genommen, dieses Medium zu konsumieren. Auch der in der Praxis übliche Import aus dem benachbarten deutschsprachigen Ausland (wo es derartige Grundrechtsbeschneidungen nicht gibt) ist zumindest für den Exporteuer illegal und wegen der Gefahren bei der Einfuhr durch den Zoll nicht zu empfehlen.

Es handelt sich bei der Beschlagnahmung also um keine Jugendschutzmaßnahme, sondern um eine Bevormundung aller mündiger, volljähriger Bürger. Man kann hier tatsächlich von staatlicher Zensur reden - obwohl eine solche gemäß Artikel 5 GG nicht stattfinden soll. Aus diesem Grund ist der § 131 StGB von Grundrechtlern und Juristen heftig umstritten. Solange aber weiterhin mit der "Jugendschutzkeule" Kritiker in der Öffentlichkeit mundtot gemacht werden können und als absurdes, weil ohnehin durch Indizierung und 18er Freigaben gewährleistetes Argument immer wieder das "Wohl der Jugend" angeführt wird, ist keine Besserung der Lage für Filmfans in Sicht.

Quelle: www.medienzensur.de

Geschrieben
So, um mal ein für alle Male hier was zu klären, bitte beachtet den letzten Absatz:

Vorwort:

Die folgende Darstellung dient ausschließlich der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema und beabsichtigt keinesfalls eine Propagandierung beschlagnahmter oder indizierter Medien. Weiterhin handelt es sich um keine verbindliche Rechtsauskunft, sondern lediglich um die Wiedergabe eines Verständnisses der Sachlage.

Einführung in die Beschlagnahme:

Der Vorgang der Beschlagnahmung wird in seinen rechtlichen Konsequenzen meist falsch eingeschätzt. Dazu trägt der für Laien nicht immer gut verständliche Gesetzeswortlaut bei. Dazu später mehr.

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass grundsätzlich nur bestimmte Trägermedien (DVD, Video, CD-ROM, usw.) beschlagnahmt werden. Inhaltsgleiche DVDs (oder andere Formate) von einem anderen Label sind dadurch nicht automatisch ebenfalls beschlagnahmt. Dafür ist ein weiterer Beschluss erforderlich.

Beispiel: Die DVD mit dem Film Braindead von dem Label Laser Paradise wurde als "Red Edition" veröffentlicht und vom Amtsgericht Karlsruhe am 17.10.2002 beschlagnahmt. Der gleiche Film (ohne irgendwelche Schnitte) wurde vom Label Astro erneut als "Blood Edition" unter dem amerikanischen Titel Dead Alive veröffentlicht. Diese Version ist nicht beschlagnahmt!

Es ist also ungenau, vom einem beschlagnahmten "Film" zu sprechen. Passender ist Medium.

Über eine Beschlagnahme entscheidet das Gericht auf Antrag eines Staatsanwaltes.

Ein Beschlagnahmungsantrag kann auf Grundlage folgender Gesetze gestellt werden:

- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: § 86a StGB

- Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole: § 90a StGB

- Volksverhetzung: § 130 StGB

- Anleitung zu Straftaten: § 130a StGB

- Gewaltdarstellung: § 131 StGB

- Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften: § 184a StGB

- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften: § 184b StGB

- Beleidigung: § 185 StGB

- Verleumdung: § 187 StGB

Der § 131 StGB:

Die mit Abstand größte Bedeutung kommt dabei der Beschlagnahme nach § 131 StGB zu. Deshalb soll diese Norm hier etwas genauer betrachtet werden. Einzelheiten zu den anderen Beschlagnahmegründen möge jeder aus den angegebenen Vorschriften selber entnehmen. Wann genau ein Medium "ausreichend" gewaltdarstellend ist, unterliegt grundsätzlich der Einschätzung des Richters. Genaue Richtlinien wie "ab 6 Liter Kunstblut" oder "12 Szenen mit abgetrennten Gliedmaßen" gibt es nicht. Es wird aber selbstverständlich über das Maß an Gewalt hinaus gehen, welches für eine Indizierung gilt.

Folgen der Beschlagnahmung und Analyse des Wortlautes:

Die Beschlagnahmung eines Medium bedeutet ein bundesweites Verbot des betreffenden Mediums. Aber was genau ist darunter zu verstehen? Dazu hilft nur ein Blick in das Gesetz. Nur was in dieser Norm ausdrücklich unter Strafe gestellt wurde, ist auch strafrechtlich relevant und somit verboten. Eine Ausdehnung oder gar weitere Interpretation der Strafvorschrift ist auf Grund des Analogieverbotes im Strafrecht nicht zulässig!

§ 131 Absatz 1:

Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder

4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Zunächst eimal sind Schriften anerkanntermaßen auch Bild-und Tonträger. Die Nummern 1 und 2 sind relativ leicht zu verstehen und verbieten jede Art von Verbreitung, insbesondere also den Verkauf (egal ob gewerblich, privat oder "umsonst").

Am meisten sorgt zweifelsohne die kompliziert formulierte Nr. 4 für Verwirrung. Es werden bestimmte Tathandlungen aufgeführt, die verboten sind. Da steht etwas von "beziehen" (= Kaufen oder als Geschenk annehmen!) und "vorrätig halten" (= DVD in Ihrem Regal). Aber da steht noch mehr. Und das ist von entscheidender Bedeutung. Man lese den oben orange markierten Satz ganz genau: All die in Nr. 4 aufgeführten Tathandlungen sind nur dann strafbar, wenn sie für die zuvor in Nr. 1-3 genannten (blau markierten) Handlungen verwendet werden sollen!

Da muss man nochmal genau drüber nachdenken: Herstellen, Beziehen, Vorrätig halten etc. ist nur strafbar, wenn man anschließend das Medium beispielsweise Verkaufen oder Ausstellen will. Sonst nicht strafbar!

Klartext:

- Der reine Besitz (Privatbesitz) ist nicht strafbar! - Auch das private Anschauen des beschlagnahmten Mediums ist ebenfalls nicht strafbar (Vorsicht beim Anschauen mit Freunden: Das könnte als "Vorführung" zu werten und somit strafbar sein!) - Auch das Kaufen ist nicht strafbar, sofern man es nicht tut, um zu Verbreiten, Vorzuführen etc. (Der Verkäufer hingegen macht sich strafbar!) - Strafbar ist ebenso der Verkauf, die Vorführung, das Verschenken usw.

Ich hoffe, das System dieser nicht ganz einfachen Vorschrift ist nun etwas klarer geworden. Die Frage, ob ein bestimmtes Handeln strafbar ist oder nicht, sollte sich jetzt jeder nach genauer Lektüre des § 131 StGB selbst beantworten können.

Einschränkung der Strafbarkeit:

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 10.12.2002 die Rechtsauffassung vertreten, dass § 131 Abs. 1 StGB nicht grundsätzlich den Umgang unter Erwachsenen mit gewaltverherrlichendem Material unter Strafe stellt. In dem Fall ging es um einen Videothekar, der einem Kunden eine beschlagnahmte DVD verkaufte. Die Ermittlungen ergaben keine Hinweise auf ein "Vorrätig halten", es ging also ausschließlich um den Verkauf (=Verbreiten). Dafür forderte das OLG aber, dass die Medien "einem körperlich, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird". Dem genüge ein Verkauf von Einzelexemplaren an einzelne Kunden nicht.

Das ist natürlich verwirrend, gerade in Hinblick auf die oben erfolgte Klarstellung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung anderer Gerichte entwickelt. Die Staatsanwaltschaft ist natürlich anderer Auffassung und hält die angeklagte Handlung für zweifelsohne strafbar. Dass der Beschluss von wegweisender Bedeutung ist, kann allerdings bezweifelt werden: Denn das "Vorrätig halten" bleibt strafbar. Und realistisch betrachtet ist ein für den Kunden ernstzunehmender, attraktiver Verkäufer (=Händler mit guter Auswahl und attraktiven Preisen) nur dann in der Lage, etwas zu Verkaufen, wenn er es zuvor zu diesem Zwecke vorrätig hält. Im vorliegenden Fall konnte ihm das Vorrätig halten bloß nicht nachgewiesen werden.

Positiv könnte sich die Rechtsauffassung des OLG Hamm eventuell auf den sog. "Privaten Verkauf" auswirken. Aber auch dies bleibt abzuwarten. → Beschluss anzeigen acrobat_logo.gif (Größe 1,87 MB)

Rechtspolitische Stellungsnahme:

Durch die Kriminalisierung des Verkaufs ist durchaus gewährleistet, dass ein beschlagnahmtes Medium in Deutschland "ausstirbt". Anders als bei der Indizierung, bei der der Handeln mit Erwachsenen unter Wahrung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen möglich und erlaubt ist, wird aber jedem Erwachsenen hier die Möglichkeit genommen, dieses Medium zu konsumieren. Auch der in der Praxis übliche Import aus dem benachbarten deutschsprachigen Ausland (wo es derartige Grundrechtsbeschneidungen nicht gibt) ist zumindest für den Exporteuer illegal und wegen der Gefahren bei der Einfuhr durch den Zoll nicht zu empfehlen.

Es handelt sich bei der Beschlagnahmung also um keine Jugendschutzmaßnahme, sondern um eine Bevormundung aller mündiger, volljähriger Bürger. Man kann hier tatsächlich von staatlicher Zensur reden - obwohl eine solche gemäß Artikel 5 GG nicht stattfinden soll. Aus diesem Grund ist der § 131 StGB von Grundrechtlern und Juristen heftig umstritten. Solange aber weiterhin mit der "Jugendschutzkeule" Kritiker in der Öffentlichkeit mundtot gemacht werden können und als absurdes, weil ohnehin durch Indizierung und 18er Freigaben gewährleistetes Argument immer wieder das "Wohl der Jugend" angeführt wird, ist keine Besserung der Lage für Filmfans in Sicht.

Quelle: www.medienzensur.de

Sehr sehr traurig aber wahr. Danke für diese Info. Leider zeigst du uns, dass die Justiz in Deutschland ein Witz ist, und wohl eher persönlichen Preferenzen und Meinungen (Richter und Staatsanwaltschaft) unterliegt als tatsächlcihen Richtlinien.:banghead:

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