AjoBoB Geschrieben 25. Januar 2010 Teilen Geschrieben 25. Januar 2010 Ich denke ich bin hier richtig aufgehoben bei Fragen und Antworten. Es handelt sich um foglendes: Ich habe meinen Schrank aufgeräumt, und viele Games für die Plattformen PS2 Gamecube PSP etc auf Ebay verkauft. Es waren rund 50 Auktionen, und eigentlich ist alles reibungslos gelaufen. Ein Käufer wollte gerne das ich per Einschreiben versende, und ich habe das bejat und den Mehrbetrag natürlich auch überwiesen bekommen. In der Mittagspause an einem stressigem Arbeitstag habe ich die Päckchen zur Post gebraucht, es waren ziemlich viele und ich habe vergessen das Paket für den "Käufer" als Einschreiben zu versenden. Nunja, mit gutem gewissen habe ich dann ne Email an den Käufer verfasst, ihm gesagt das ich es leider versäumt habe das Päckchen per einschreiben zu versenden, und um seine Kontodaten gebitten um den Mehrbetrag zurück zu überweisen. Heute schreibt sie mit an (letzte Woche Mittwoch hatte ich es abgeschickt) das es immernoch nicht da sei. Sie als Käufer ist natürlich stinksauer und nicht grade freundlich gesonnen. Betohnt das sie grade DESWEGEN per einschreiben wollte, wegen bis 20€ versichert, fragt sich wie lange sie denn noch warten soll etc etc Ich persönlich finde es natürlich auch ärgerlich, da veerschicke ich mein Leben lang unversichert und hatte auch noch nie Probleme, und da vergesse ich das einmal den Umschlag per einschreiben zu versenden soll das Paket nicht ankommen. Scheisse! Aber was nun ? Die Ware ersetzten ? Den Wert ersetzen ? Bitte um Feedback. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
aLive667 Geschrieben 25. Januar 2010 Teilen Geschrieben 25. Januar 2010 hmmm post nachfragen die hat in der regel bei solchen briefen immer noch ne ahnung ob die angekommen sind oder nicht ... in der regel gehen nur 1/1000 verloren! ich denke sie / er will es unterschlagen und hats schon lang bekommen ... wenns nur ein paar euro sind evtl zurücküberweisen? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
affenpuppe Geschrieben 25. Januar 2010 Teilen Geschrieben 25. Januar 2010 Der Käufer nutzt wahrscheinlich einfach nur den Fehler aus, und möchte dass jetzt umsonst haben, wenn du es irgendwo günstig bekommen kannst, solltest du mal anbieten, es nochmal zu senden, ansonsten bleibt nichts anderes übrig als das Geld zurück zu zahlen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
oval3096 Geschrieben 25. Januar 2010 Teilen Geschrieben 25. Januar 2010 da kannst du leider nichts machen. um weiterem ärger aus dem weg zu gehn würd ich den kaufbetrag einfach zurück erstatten. gehe aber mal auch davon aus, dass sie es bekommen hat. mir ist auch mal ein päkchen bei der post verloren gegangen, seitdem verschicke ich auch nur noch per einwurfeinschreiben. aber sogar so eines ist den deppen vom dienst mal verloren gegangen, hab ich allerdings nicht losgeschickt sondern jemand anders. dummerwiese kann der nachforschungsantrag nur vom versender gestellt werden und da er sein game bekommen hat, hat er sich nicht weiter drum bemüht und ich war mal eben so ein game los ohne was dafür zu bekommen.. -.- Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
AjoBoB Geschrieben 25. Januar 2010 Autor Teilen Geschrieben 25. Januar 2010 ich denke sie / er will es unterschlagen und hats schon lang bekommen ... Der Käufer nutzt wahrscheinlich einfach nur den Fehler aus gehe aber mal auch davon aus, dass sie es bekommen hat. Das denke ich auch, aber ich sollte diesen Gedanken dem Käufer gegenüber lieber nicht äussern. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Fury Bahamut Geschrieben 25. Januar 2010 Teilen Geschrieben 25. Januar 2010 Wer unversichert schickt trägt das Risiko selbst, bei der post nachfragen lohnt sich wenn du aber keinen nachweis hast dass es angekommen ist bist du im Fehler.... Dann solltest du so nett sein und von ihm ein Ultimatum fordernd ab wann er seine Ware Möchte und wenn ers dann nicht hat dass du ihm die ware ersetzt oder das geld je nach seinem Wunsch. mehr kannst du da auch nicht tun... Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
aLive667 Geschrieben 25. Januar 2010 Teilen Geschrieben 25. Januar 2010 Wer unversichert schickt trägt das Risiko selbst, bei der post nachfragen lohnt sich wenn du aber keinen nachweis hast dass es angekommen ist bist du im Fehler....Dann solltest du so nett sein und von ihm ein Ultimatum fordernd ab wann er seine Ware Möchte und wenn ers dann nicht hat dass du ihm die ware ersetzt oder das geld je nach seinem Wunsch. mehr kannst du da auch nicht tun... eigentlich haftet der käufer dafür und nicht verkäufer! allerdings ist das halt sein eigenens verschulden ich bin der meinung die ware ist angekommen und er / sie nutzt nur das nun aus! Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
-=DGX=- Geschrieben 25. Januar 2010 Teilen Geschrieben 25. Januar 2010 Ich gehe auch davon aus das die Ware angekommen ist. Eine Sendungsverfolgung wird kaum was bringen, habe selber schon 5 oder 6 Sendungsverfolgungen gemacht und gefunden hat die Post nie was... Da kannste das Geld anderswertig besser investieren als in die Sendungsverfolgung... Eeshalb verschicke ich alles was nicht auf einem Papier geschrieben ist versichert! Wer es unversichert verschickt haben will hat dann halt Pech gehabt wenn es verloren geht! Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
dukenukemforever Geschrieben 26. Januar 2010 Teilen Geschrieben 26. Januar 2010 ich denke auch, das es angekommen ist und das jetzt auf deinem rücken austrägt. wenn es sich nicht um eine riesensumme handelt, würde ich das geld zurück erstatten, auch wenn es schwer fällt und mir weiteren ärger und böse mails ersparen. nachverfolgung bei der post bringt nicht viel. wenn es unversichert ohne nachweis war, kommt nach zwei wochen ein schrieb, das es nicht nachvollziehbar ist. und dabei glaube ich, das die nicht mal wirklich suchen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Cracon Geschrieben 26. Januar 2010 Teilen Geschrieben 26. Januar 2010 eigentlich haftet der käufer dafür und nicht verkäufer! allerdings ist das halt sein eigenens verschulden ich bin der meinung die ware ist angekommen und er / sie nutzt nur das nun aus! aLive667 Du hast natürlich Recht. Es haftet der Käufer. Mit der Übergabe des Päckens / Briefes ist der Verkäufer eigentlich aus dem Schneider. aber 1. ist es bei Ebay ein wenig anders, da es ja dort ein Bewertungssystem gibt und ein Verkäufer auch wen ner im Recht ist, alles dafür tun wird keine negativen Eintrag zu bekommen 2. Der Nachweis, dass man es abgegeben hat (an die Post) kann ja nicht belegt werden. Das enzige was hier hilft, wenn man einen Zeugen oder mehrere Zeugen hat (wenn man die Post mit Freunden, Geschäftspartnern oder Partner abgegeben hat. Ich denke auch, dass sich die Käuferin auf Deine Kosten amüsiert würde Dir aber auch den Tip geben, sollte es nicht zu teuer sein, Geld zurück oder Ware irgendwo anders kaufen. Sollte esaber ein hochwertiger Artikel sein (was ich nicht glaube bei unversichertem Versand) würde ich mir Anwaltlichen Rat holen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
enitzu Geschrieben 26. Januar 2010 Teilen Geschrieben 26. Januar 2010 Im Gegensatz zu den meisten Äußerungen in dem Thread liegt die Gefahr des Untergangs beim Verkäufer. § 447 BGB gibt hier Aufschluss darüber. Das heißt, es muss eigentlich erstmal eine neue Sache geliefert werden, soweit dies nicht unmöglich ist (§ 275 BGB). Falls Unmöglichkeit vorliegt, wird der Vertragspartner von seiner Leistung frei (§ 326 BGB) und er kann bereits Geleistetes zurück verlangen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sattkopp Geschrieben 26. Januar 2010 Teilen Geschrieben 26. Januar 2010 Bei der Post kam bei mir noch nie was weg. Bin selber Powerseller. Der Käufer versucht dich zu 99,9% zu bescheißen. Spätestens daran zu erkennen das Sie die Versicherungssumme von Einschreiben auswendig kennt. ( Wissen die meisten nicht. Auch am harschen Ton der Dame. Mittwoch verschickt und 4 Werktage später, Samstag mitgerechnet legt die bereits so ein Verhalten an den Tag anstatt freundlich zu fragen! Eigentlich stellt se sich ziemlich dumm an....das kann man ''besser'' machen. ICh würde folgendes tun: Ihr sagen, daß du mit der Post extra telefoniert hast und dir geraten wurde einen Nachforschungsauftrag zu stellen ( macht erstmal Eindruck auch wenn es bei normalen Briefen garnicht geht ), wenn es Ende der Woche immer noch nicht da ist, da dies aber dauert und falls die Sendung doch angekommen wäre dies als Nachweis gilt und du dann die Kosten für seinen ''netten Versuch'' wiederhaben willst. - habe ich diese Methode angewandt kam der Brief dann wie von Zauberhand im laufe der Woche bei den Schlitzohren an ^^ - Nach diesem Hinweis auf die evtl. entsehenden Kosten hilft meist auch der Tip das Sie mal die Nachbarn fragen soll, ob es da abgegeben wurde. Somit hat se schon 2 Möglichkleiten sich aus der Nummer wieder zurückzuziehen Oder stell dich tot und scheiß auf die Bewertung. Wg. 20€ rührt kein Anwalt den Finger. Im Gegensatz zu den meisten Äußerungen in dem Thread liegt die Gefahr des Untergangs beim Verkäufer. § 447 BGB gibt hier Aufschluss darüber.Das heißt, es muss eigentlich erstmal eine neue Sache geliefert werden, soweit dies nicht unmöglich ist (§ 275 BGB). Falls Unmöglichkeit vorliegt, wird der Vertragspartner von seiner Leistung frei (§ 326 BGB) und er kann bereits Geleistetes zurück verlangen. Wäre 100% richtig wenn der Verkäufer gewerblich wäre. ^^ Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Fuzzy Geschrieben 26. Januar 2010 Teilen Geschrieben 26. Januar 2010 Wenn die Ware auf dem Weg verschollen geht, haftet der Käufer, nicht du! Es ist natürlich eine blöde Sache, da der Käufer um Versand per Einschreiben bat und du das vergessen hast... Ich könnte mich jetzt weiter zu meinen Vermutungen äußern, aber das lasse ich lieber! Ich würde das Geld nicht zurück überweisen... Auf die Bewertung würde ich pfeifen... Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
enitzu Geschrieben 26. Januar 2010 Teilen Geschrieben 26. Januar 2010 Wäre 100% richtig wenn der Verkäufer gewerblich wäre. ^^ Was ist daran falsch? § 447 BGB findet keine Anwendung, wenn auf einer Seite ein Unternehmer steht (§ 474 II BGB). Und § 275 BGB und § 326 BGB gelten für jeden Vertrag. Zumindest hab ich noch keine Regelung im BGB gefunden, die davon spricht, dass diese nur für den Verbrauchsgüterkauf gelten. Also ist meine Aussage 100%ig richtig soweit ich das seh. oO Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Fuzzy Geschrieben 26. Januar 2010 Teilen Geschrieben 26. Januar 2010 Was ist daran falsch?§ 447 BGB findet keine Anwendung, wenn auf einer Seite ein Unternehmer steht (§ 474 II BGB). Und § 275 BGB und § 326 BGB gelten für jeden Vertrag. Zumindest hab ich noch keine Regelung im BGB gefunden, die davon spricht, dass diese nur für den Verbrauchsgüterkauf gelten. Also ist meine Aussage 100%ig richtig soweit ich das seh. oO Da der Verkäufer nicht gewerblich ist ( also Privat ), haftet der Käufer! Das ist so und wird sich in der nahen Zukunft nicht ändern!! Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
enitzu Geschrieben 27. Januar 2010 Teilen Geschrieben 27. Januar 2010 Da der Verkäufer nicht gewerblich ist ( also Privat ), haftet der Käufer! Das ist so und wird sich in der nahen Zukunft nicht ändern!! Also § 447 II BGB sagt da gerade was anderes. eBay wendet übrigens auch den § 447 BGB an (siehe hier). Die gehen halt nur nicht weiter auf den Absatz 2 ein, was auch verständlich ist, da dies wohl eher eine ungewöhnliche Konstellation bei eBay ist. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Fuzzy Geschrieben 27. Januar 2010 Teilen Geschrieben 27. Januar 2010 Also § 447 II BGB sagt da gerade was anderes. eBay wendet übrigens auch den § 447 BGB an (siehe hier). Die gehen halt nur nicht weiter auf den Absatz 2 ein, was auch verständlich ist, da dies wohl eher eine ungewöhnliche Konstellation bei eBay ist. Siehst, dann hast dich doch selbst verbessert! Ich sag nur immer "Finger weg vom BGB!"... Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
enitzu Geschrieben 27. Januar 2010 Teilen Geschrieben 27. Januar 2010 Siehst, dann hast dich doch selbst verbessert! Ich sag nur immer "Finger weg vom BGB!"... Hä? ich hab genau das Gleiche gesagt wie am Anfang, und mich in keinster Weise verbessert.. oO Und die Finger kann und will ich nicht vom BGB lassen. Daher würde ich gerne wissen, was du meinst. Also was ist an meiner Aussage denn so falsch? Und mal ein Argument wär nice und nicht nur ne einfache Aussage. Aber trotzdem nochmal von Anfang an: § 447 BGB regelt wie der Gefahrenübergang beim Versendungskauf erfolgt. Absatz I sagt aus, dass die Gefahr auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur übergeben hat. Absatz II ergänzt dies aber dahingehend, dass ebend kein Gefahrenübergang auf den Käufer erfolgt, wenn der Verkäufer von den Anordnungen des Käufers ohne dringenden Grund abweicht. Das heißt, dass in einer Fallkonstellation, wie sie hier im Thread beschrieben ist, der Käufer nach wie vor die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt. Und dies gilt nicht nur für gewerbliche Verkäufe. Denn § 474 BGB sagt eindeutig, dass in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs, der § 447 BGB keine Anwendung findet. Als Umkehrschluss daraus folgt, dass § 447 BGB für Verträge zwischen zwei Privaten gilt. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Cracon Geschrieben 27. Januar 2010 Teilen Geschrieben 27. Januar 2010 Was bin ich faul mir mein BGB rauszukramen... deswegen gehe ich nicht darauf ein. Warum sollte ein Anwalt für 20 Euro keinen Finger rühren? Ich habe jemanden schon mal mit einem aussgergerichtlichen Mahnbescheid gedroht (per Anwalt) da ging das auch um ca. 20 Euro. Der Anwalt wird doch bezahlt... Mir geht es bei solch einer Sache nicht um das Geld... sondern um die Schlawiner am anderen Ende, die meinen sich daraus entweder einen Spass zu machen oder andere abzuziehen. P.S: Beim Privatverkauf, gelten die allgemeinen Regeln über den Versendungskauf. Das heißt, die Gefahr geht gemäß § 447 BGB mit der Übergabe an ein Transportunternehmen über, wenn der Erfüllungsort beim Verkäufer ist. Das ist er in der Regel gemäß §269 BGB, wenn die Parteien keine Schickschuld vereinbart haben. Zur Erinnerung: Von einer Holschuld spricht man, wenn der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners ist und der Gläubiger die Leistung auf eigene Kosten abholen muss. Gemäß § 269 BGB ist dies der Normfallfall wenn im Vertrag nichts abweichendes geregelt wird. Von einer Bringschuld spricht man, wenn der Leistungsort der Wohnsitz des Gläubiger ist, und der Schuldner zur Erfüllung die Ware dorthin bringen muss. Von einer Schickschuld spricht man, wenn der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners ist, der Leistungserfolg aber am Wohnsitz des Gläubigers eintritt. Von einer qualifizierten Schickschuld spricht man, wenn die Leistungsübermittlung auf Gefahr des Schuldners erfolgt (z.B. gemäß § 270 BGB bei Geldschulden). Fehlt eine Vereinbarung über den Erfüllungs- oder Leistungsort, wird grundsätzlich von einer Hohlschud ausgegangen. Es sei denn Indizien sprechen dagegen, wie z.B. die Übernahme der Transportkosten. Quelle Natürlich gibt es den Absatz 2) (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Aber die besonder Anweisung war / ist kein Bestandteil des geschlossen Vertrages zwischen den beiden. Nachträglich kann mich ein Käufer immer um etwas bitten aber ich bin nicht gezwungen darauf einzugehen. Vielleicht hätte ich ja den Vertrag abgelehnt durch seine Bitte Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
enitzu Geschrieben 27. Januar 2010 Teilen Geschrieben 27. Januar 2010 Natürlich gibt es den Absatz 2)(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Aber die besonder Anweisung war / ist kein Bestandteil des geschlossen Vertrages zwischen den beiden. Nachträglich kann mich ein Käufer immer um etwas bitten aber ich bin nicht gezwungen darauf einzugehen. Vielleicht hätte ich ja den Vertrag abgelehnt durch seine Bitte Nur haben wir hier nicht eine einfache "Bitte", denn der "Bitte" wurde durch AjoBob zugesagt, so dass ein Vertrag besteht und mMn dies auch Bestandteil des ursprünglichen Vertrags geworden ist. Abgesehen davon erkenn ich aus dem Gesetzestext nicht, dass die Anweisung zum Zeitpunkt des Vertragsschluss vorliegen muss. Vielmehr dürfte maßgebend sein, dass die Weisung des Käufers rechtzeitig erfolgt. Und an diese ist der Verkäufer eigentlich auch gebunden, da ihm dadurch kein Mehraufwand entsteht. Die Kosten werden gem. § 248 BGB eh vom Käufer getragen. In der Schnelle hab ich dazu auch nichts im Kommentar gefunden. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Recommended Posts
Archiviert
Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.
Wende dich an einen Admin, wenn du in diesem Thema etwas posten möchtest.