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IGNORIERT

Neujahrsaktionen von Media Markt und Saturn


Ogi13

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das problem liegt .. du nimmst musik cd dein player spielt es nicht ab (ist evtl zu alt) müssen sie geld zurückzahlen ;) wenn die ps3 immer den gleichen fehler ausstpuckt kanns / wirds wohl schon sein das es an der konsole liegt aber auch hier ist es so die konsole schafft es nicht mit der cd, blueray oder so und muss der händler bezahlen ;) die meisten läden WOLLEN das geld einfach nicht zurückbezahlen aber wenn man sich auskennt und ihnen gleich so kommt geben sie doch nach. Ich hatte das letzin erst mit einem vom Saturn bezüglich fernseher. der hat nach 5 minuten zugegeben das es wirklich so ist allerdings sind die verkäufer darauf getrimmt sie sollen um alles mögliche in der welt das geld in der firma behalten. allerdings hat man aus rechtlichen gründen die geld zurückgarantie ;)

Allerdings gilt das auch nur für vollständige Ware! also keine großen beschädigungen, fehlende bediehnungsanleitungen oder ähnliches. dann dürfen sie eine summe abziehen.

außerdem können die firman ohne weiteres die sachen zum verkäufer zurückschicken die überprüfen alles auf den Zustand und verschweisen es wieder aber man müsste ja als Händler wieder ein paar Cent bezahlen.

das mit dem gamestop war für mich kosotenlos. kann aber daran liegen das ich einen verkäufer (geschäftsführer) gut privat kenne. hat gesagt brings zurück und wir tauschen das kostenlos rest regelt die versicherung?!

ist aber ehh so ne sache zwischen garantie, gewährleistung und sachen wie reklamation (3x nachrichten dürfen sie ... dannach gibts das Geld zurück ...)

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die müssen die cd nicht zurück nehmen. das produkt ist nicht fehlerhaft, sondern das gerät (du sagst es ja schon selber: "ist zu alt"). wenn die es zurück nehmen ist es reine kullanz.

und ich frage mich gerade ernsthaft, wie das beispiel was du genannt hast auf den tv passt? da wird wohl wirklich was mit dem tv nicht in ordnung gewesen sein.

bzw nenn mir doch mal die rechtliche grundlage für die geldzurück-garantie.

ps: es heißt nachbesserung/nachbessern und nicht nachrichtung/nachrichten.

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hallo, mal ne frage am rande: weiß jemand ,ob der media markt in sachsen-anhalt zu hat? denn hier ist ja ein gesetzlicher feiertag und die supermärkte sind auch alle zu... hab schon n bisschen bei google.de gesucht aer nichts gefunden, hoffe darf die frage hier stellen, obwohl es nicht wirklich zum thema passt:)

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ich hatte bisher nie probleme hab immer mein geld bekommen oO sei es saturn, media markt, gamestop oder sonst wem und das obwohl ich teilweise die sachen ganz durchgespielt hatte nach 2 wochen hin baem geld zurück xD
jaja wers glaubt....
hallo, mal ne frage am rande: weiß jemand ,ob der media markt in sachsen-anhalt zu hat? denn hier ist ja ein gesetzlicher feiertag und die supermärkte sind auch alle zu... hab schon n bisschen bei google.de gesucht aer nichts gefunden, hoffe darf die frage hier stellen, obwohl es nicht wirklich zum thema passt:)
ne der wird dann sicher auch zu haben....
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ich hatte bisher nie probleme hab immer mein geld bekommen oO sei es saturn, media markt, gamestop oder sonst wem und das obwohl ich teilweise die sachen ganz durchgespielt hatte nach 2 wochen hin baem geld zurück xD

Ist doch cool wenn man von doofen MM, Saturn oder Gamestop Mitarbeitern umgeben ist die bereits geöffnete Spiele zurück nehmen :D:D Hab ich zwar noch nie gehört das die das tun, aber Bayern is ja auch nicht unbedingt Deutschland :skep:

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Ich will mir jetzt nicht alle Seiten des Thread durchlesen, aber habe ich richtig verstanden, dass man einfach z.b. ein neu gekauftes Spiel nicht öffnet und am nächsten Tag zurückbringen kann falls man kein Glück mit den Nummern hatte ?

Funktioniert das problemlos ? Das wär ziemlich cool^^:smile:

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also ich hab heute nochmal mit einem lehrer geredet der unter anderem recht für lehramt studiert hat!

du hast in deutschland in zwei jähriges garantiepflicht (dinge gehen unverschuldet kaputt => bekommst kostenlos repariert oder neue ware) und ein 14 tägiges rückgaberecht bei nicht gefallen oder nicht funktionieren.

wenn du drauf bestehst MÜSSEN sie das geld zurückbezahlen, natürlich ist bei den mitarbeitern gesagt sie "dürfen" nur gutscheine rausgeben das das geld im markt bleibt. Fakt ist also wenn du den Gutschein nimmst hast du dem "vertrag" zugestimmt und der gutschein ist rechtlich wirksam. wenn du allerdings auf dein geld bestehst müssen sie es gesetzlich gesehen zurückbezahlen. man muss halt evtl mit hausverbot rechnen ^^

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also ich hab heute nochmal mit einem lehrer geredet der unter anderem recht für lehramt studiert hat!

du hast in deutschland in zwei jähriges garantiepflicht (dinge gehen unverschuldet kaputt => bekommst kostenlos repariert oder neue ware) und ein 14 tägiges rückgaberecht bei nicht gefallen oder nicht funktionieren.

wenn du drauf bestehst MÜSSEN sie das geld zurückbezahlen, natürlich ist bei den mitarbeitern gesagt sie "dürfen" nur gutscheine rausgeben das das geld im markt bleibt. Fakt ist also wenn du den Gutschein nimmst hast du dem "vertrag" zugestimmt und der gutschein ist rechtlich wirksam. wenn du allerdings auf dein geld bestehst müssen sie es gesetzlich gesehen zurückbezahlen. man muss halt evtl mit hausverbot rechnen ^^

Ich glaube hier gibt es massive Probleme mit den Begrifflichkeiten.

Ich habe einen sehr interessanten und - auch für den Nichtjuristen - gut verständlichen Text gefunden der Klarheit bringt.

Quelle: Tabea Franz, http://www.ekritik.de/html/umtausch__gewahrleistung_und_r.html

Umtausch, Gewährleistung und Rückgaberecht

Tabea Franz

Nachdem der Unterschied zwischen

Gewährleistungshaftung und Garantie bereits erläutert wurde, befasst sich dieser Artikel mit dem Begriff Umtausch und dessen Abgrenzung zur Gewährleistungs- oder Sachmängelhaftung und dem ebenfalls durch das Gesetz garantierte Rückgaberecht.

Klare Abgrenzung der Begriffe

Ein wesentliches Problem, auf welches man insbesondere bei allgemeinen Rechtsberatungsforen trifft, ist der unsaubere Umgang mit den Begriffen, woraus sich gerade im Bereich des Kaufrechts Probleme ergeben können. Insbesondere der Begriff Umtausch wird oftmals falsch gebraucht, was die gut gemeinten Beratungen oft zu falschen Ergebnissen kommen lässt. Umtausch beschreibt lediglich die grundlose Rückgabe einer gekauften Sache in einem Geschäft. Selbstverständlich hat der Käufer im Einzelfall tatsächlich einen Grund die Kaufsache zurück zugeben, doch ist „ohne Grund“ hier im juristischen Sinne gemeint. Es besteht demnach kein rechtlicher Grund, etwa ein Mangel, die Sache zurück zu geben.

Wird ein solcher Mangel nach dem Kauf der Sache festgestellt, ist die Rückgabe der Sache gegen Erhalt einer neuen mangelfreien Ware kein Fall des Umtauschs, sondern der Sachmängelhaftung. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Begriffen ist nicht nur juristische Haarspalterei, sondern stellt für den Verbraucher einen erheblichen Unterschied dar, welcher im Folgenden noch erläutert wird.

Der dritte Begriff, der gerne in diesem Zusammenhang gebraucht wird, ist das Rückgaberecht aus § 356 BGB. Dieses leitet sich aus dem Widerrufsrecht aus § 355 BGB ab und besteht nicht allgemein bei Kaufverträgen, sondern ist gesetzlich nur für den Fernabsatzvertrag gemäß § 312 b BGB geregelt. Von abweichenden Vereinbarungen in Kaufverträgen abgesehen, kann der Kunde von diesem Rückgaberecht also nur bei Vertragsabschlüssen geltend machen, die nach dem Wortlaut des Gesetzes keine körperliche Anwesenheit erfordern. Dies sind vor allem Bestellungen aus Katalogen, Kaufabschlüsse im Internet oder am Telefon.

Kein Recht auf Umtausch

Während sowohl das Rückgaberecht als auch die Sachmängelhaftung gesetzlich geregelt sind, besteht hinsichtlich des Umtauschs kein rechtlicher Anspruch. Zwar sind viele Unternehmen aus Kulanz zum Umtausch der Waren bereit, doch sind sie hierzu keinesfalls verpflichtet. Wichtig ist: Dies gilt nur beim Kauf in einem Geschäft und auch nur, wenn die Sache nicht mangelhaft ist. Als mangelhaft gilt diese jedoch nicht schon, wenn sie dem Kunden nach dem Kauf nicht mehr zusagt.

Da der Umtauch gesetzlich nicht geregelt ist, bestehen bei der Abwicklung große Unterschiede, da dieser von jedem Verkäufer zu seinen Bedingungen angeboten werden kann. Etwaige gewohnheitsrechtliche oder regionale Bestimmungen gibt es hierbei nicht. Ist der Kunde sich beim Kauf der Ware nicht vollkommen sicher, sollte er sich daher vorher über eine eventuelle Umtauschmöglichkeit erkundigen und die Konditionen hierzu erfragen.

Auch bei der Rückgabe der Kaufsache, kann das Unternehmen selbst bestimmen, ob es den Kaufpreis zurück erstattet, einen Warengutschein ausstellt, oder der Kunde die Ware gegen einen anderen Artikel aus dem Sortiment eintauschen kann. Der Kunde hat demnach auch keinen generellen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn er die Ware zurück gibt. Bei einigen Verkäufern, insbesondere großen Unternehmen ist es jedoch üblich, die Konditionen für den Umtausch öffentlich auszuhängen. An diese Bedingungen muss sich der Verkäufer im Fall des Umtauschs halten, da sie Bestandteil des Vertrages geworden sind und kann dies im Einzelfall nicht ablehnen.

Warum ist der Umtausch nicht gesetzlich geregelt

Wichtig ist: Dies gilt für den Kauf in einem Geschäft, nicht für den Kauf im Internet oder per Telefon. Der wesentliche Unterschied zwischen einem Fernabsatzvertrag und dem Abschluss des Kaufvertrags in einem Laden ist, dass der Kunde in letzterem die Möglichkeit hat, die Ware vor dem Kauf zu begutachten und diese in einem gewissen Rahmen auch zu testen. Daher kann er auch vor Abschluss des Kaufvertrags eindeutig entscheiden, ob dieses Produkt seinen Vorstellungen entspricht oder nicht. Bei einer Bestellung im Internet beispielsweise steht dem Käufer hingegen nur eine Abbildung und ggf. Maße zur Verfügung. Erst bei Erhalt der Ware, kann der Käufer diese wirklich begutachten.

Hat der Kunde im Bekleidungsgeschäft also die Möglichkeit die Ware zunächst anzuprobieren, hinsichtlich Stoffen, Passform und Größe zu testen, muss ihm zuzutrauen sein, dass er eine rechtsverbindliche Entscheidung sofort treffen kann.

Würde dem Kunden ein generelles Umtauschrecht eingeräumt, widerspräche dies dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der aufgrund der Tatsache, dass im alltäglichen Leben ständig formlose Verträge geschlossen werden, von größter Wichtigkeit ist. Müsste ein Verkäufer jederzeit beim Kauf einer Sache mit einem Wortbruch des Käufers rechnen, würde dies auf Dauer das Vertrauen darauf, dass sich ein Vertragspartner grundsätzlich an seine Zusage hält erschüttern und den Rechtsverkehr auf Dauer blockieren.

Diese weitreichende Konsequenz hat den Gesetzgeber dazu bewogen, dem Kunden kein solches Recht einzuräumen.

Rückgaberecht

Will ein Verbraucher seine Ware jedoch z.B. im Internet oder per Telefon bestellen, muss er sich dort alleine auf die Angaben des Verkäufers verlassen und kann diese nicht eigenständig überprüfen. Aus diesem Grund schuf der Gesetzgeber §§ 312 b- 312 f BGB. Hierin wurde genauestens festgehalten, was der Unternehmer darf, worauf er achten muss und welche Rechte der Verbraucher hat. § 312 d BGB verweist hinsichtlich des Widerrufs- und Rückgaberechts auf §§ 355,356 BGB, schränkt diese jedoch zusätzlich ein. Für den Verbraucher wichtig ist, dass die Widerrufsfrist erst bei Erhalt der Ware beginnt. Bei Dienstleistungen, bei denen für gewöhnlich keine Ware geliefert wird, beginnt diese unmittelbar nach Vertragsabschluss zu laufen. Kommt der Verkäufer seinen Informationspflichten aus § 312 c BGB nicht nach, entsteht dem Verbraucher kein Schaden, da in diesem Fall die Frist erst gar nicht anläuft.

Das Rückgaberecht selbst ist quasi ein Unterfall des Widerrufsrechts, denn durch Rücksendung der Ware zeigt der Käufer an, dass er, da er an dieser kein Interesse mehr hat, logischerweise auch den Vertrag nicht länger aufrechterhalten will.

Will der Kunde hingegen nur einen Fehler reklamieren, soll der bestehende Kaufvertrag sehr wohl fortbestehen, denn hieraus erwachsen dem Kunden die Ansprüche und Rechte aus der Sachmängelhaftung.

Ein Rat zum Schluss

Die Regelungen zum Kaufrecht sind im Grunde genommen sehr einfach, da sie im Alltag immer wieder auftauchen. Die gesetzlichen Vorschriften sind verständlich und soweit es geht detailliert geschrieben. Problematisch wird es teilweise nur dadurch, dass die Begrifflichkeiten immer wieder verwechselt werden, was dann zu Unsicherheiten führt. Entscheidend ist also, zunächst die richtigen Begriffe zu kennen, dann ist das Kaufrecht auch für den Laien verständlich.

Kurz und Knapp:

Umtausch: Rückgabe der Ware im Geschäft, ohne dass diese Mängel aufweist

  • Rückgaberecht: nur bei Fernabsatzverträgen, nicht im Geschäft, ist ohne Angabe von Gründen möglich
  • Sachmängelhaftung: Unabhängig von Fernabsatz und direktem Kauf gegeben, wenn die Sache fehlerhaft ist
  • Regelung des Fernabsatzes in §§ 312 b- 312 f BGB
  • Auf einen Umtausch hat der Käufer kein Recht
  • Umtausch stets zu den Bedingungen des Verkäufers
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Habe mir Dragon Age Origins und NfS Shift gegönnt. Hatte aber leider Pech. Spiele bringe ich zurück, da diese total überteuert sind. Dragon Age für 69,99 Öcken finde ich dreist. Hätte lieber die guten alten Aktionen vom letzten Jahr gehabt, da hab ich immer gut Kohle bei Media Markt und Saturn gelassen. Jetzt kriegen sie halt andere.

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also ich hab heute nochmal mit einem lehrer geredet der unter anderem recht für lehramt studiert hat!

du hast in deutschland in zwei jähriges garantiepflicht (dinge gehen unverschuldet kaputt => bekommst kostenlos repariert oder neue ware) und ein 14 tägiges rückgaberecht bei nicht gefallen oder nicht funktionieren.

wenn du drauf bestehst MÜSSEN sie das geld zurückbezahlen, natürlich ist bei den mitarbeitern gesagt sie "dürfen" nur gutscheine rausgeben das das geld im markt bleibt. Fakt ist also wenn du den Gutschein nimmst hast du dem "vertrag" zugestimmt und der gutschein ist rechtlich wirksam. wenn du allerdings auf dein geld bestehst müssen sie es gesetzlich gesehen zurückbezahlen. man muss halt evtl mit hausverbot rechnen ^^

Dann lass Dir von jemand sagen, der wirklich Jura studiert und nicht nur für Lehramt, dass das 14 tägige Umtauschrecht zB auf Fernabsatzverträge beschränkt ist. (Entschuldige die Arroganz. Aber wenn er Dir das wirklich so gesagt hat, dann ist es schlichtweg falsch und man sieht eindeutig einen qualitativen Unterschied in der Ausbildung.)

§ 355 I BGB normiert nämlich, dass nur in den Fällen, wo das Gesetz ein Widerrufsrecht vorsieht, eine 14 tägige Frist besteht. In den Fällen des § 433 BGB (normaler Kaufvertrag) findet sich eine solche Regelung allerdings nicht. Aber zB findet sich bei § 312d BGB in den Fällen des Fernabsatzvertrages ein Verweis auf § 355 BGB.

Welche Rechte du bei einem normalen KV (also KV iSd § 433 BGB) hast, zeigt Dir § 437 BGB auf. Aber Vorsicht mit der Nr. 2. Denn die Nr. 2 setzt die zweimalige erfolglose Nachbesserung (und nicht dreimalige) vorraus (§ 440 BGB).

Ein kurzer Nachtrag: Eine zweijährige Garantiepflicht gibt es in Deutschland nicht. Es gibt ledigliche eine Gewährleistungspflicht, die vom Händler gegeben werden muss (§ 438 I Nr. 3 BGB).

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