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IGNORIERT

Allgemeiner Thread zu Call of Duty Modern Warfare 2


Dragarock

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es war ne sehr knappe sache xD

immer kamen welche rein, aber da ich in einer dunklen ecke auf meinen chopper gewartet hab, haben die mich einfach übersehen^^

gestern wieder 2 nukes gepackt, aber 1 konnte ich nur einsetzen, beid er andren war die runde vorbei -_-^^

machse jeden tag nuke oder was :Dwie viel nukes hast scho ? und wie viel KD hast du ?

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machse jeden tag nuke oder was :Dwie viel nukes hast scho ? und wie viel KD hast du ?

jetzt insgesamtß

heuite ist wieder eine auf karachi dazu gekommen ( der chopper hat nur 5!!!! kills gemacht)

ehm naja so um die 5-6 nukes

eine auf terminal, 1 wasteland, 1 scrapyard, 2 karachi, 1 auf quarry ( aber ich konnte sie net einsetzen da die runde vorbei war -_- xDD)

also jeden tag mach ich nie nukes, kommt immer drauf an wie die lobby is, wenn da jetzt welche mir rang 20 -45 sind hab ich gute chanchen.bei prestige gegnern versuch ichs, und wenn ich getubt werde wechsel ich die lobby

so einfach iost das

Kill/ death oder?

immer im plus ;)hab 24200 kills und bin 23700 mal gestorben ca.

PS: grade herrschaft auf invasion

wieder nuke gepackt, war meine 5. in diesem prestige, somit sind es insgesamt 7^^

hatte 2 kills vor der nuke keine muni mehr, hatte glück das ich einen getroffen hab bei dem es gelaggt hat, den konnte ich messern und dhatte wieder 30 schuss^^

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jetzt insgesamtß

heuite ist wieder eine auf karachi dazu gekommen ( der chopper hat nur 5!!!! kills gemacht)

ehm naja so um die 5-6 nukes

eine auf terminal, 1 wasteland, 1 scrapyard, 2 karachi, 1 auf quarry ( aber ich konnte sie net einsetzen da die runde vorbei war -_- xDD)

also jeden tag mach ich nie nukes, kommt immer drauf an wie die lobby is, wenn da jetzt welche mir rang 20 -45 sind hab ich gute chanchen.bei prestige gegnern versuch ichs, und wenn ich getubt werde wechsel ich die lobby

so einfach iost das

Kill/ death oder?

immer im plus ;)hab 24200 kills und bin 23700 mal gestorben ca.

PS: grade herrschaft auf invasion

wieder nuke gepackt, war meine 5. in diesem prestige, somit sind es insgesamt 7^^

hatte 2 kills vor der nuke keine muni mehr, hatte glück das ich einen getroffen hab bei dem es gelaggt hat, den konnte ich messern und dhatte wieder 30 schuss^^

hmm bist doch nicht so gut wie ich dahcte habe eher gedacht hast so an die 2,3 kD ratios und so da du kp bei den letzten beiträgen nur nukes geschafft hast hab i auch gedacht hast schon mehrere ..

wie vielter prestige bise den ?

aber in black ops is bisschen schwerer chopper guner zu kriegen da man mit den abschusserien belohnungen n kill macht der aber nicht dan zählt ..

alles nur mit deiner/gegner waffen oder granaten claymores zählen ..

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alta wollt eins loswerden mw2 online göttlich einziger nachteil kanns nich platinieren habs vor 2 monaten auf veteran durchgespielt kine

Zeitpunkt

Eine Information über mögliche Risiken einer Operation kann nicht erst auf dem Weg in den Operationssaal oder womöglich kurz vor Verabreichen des Narkosemittels stattfinden. Die Aufklärung muss rechtzeitig genug vorgenommen werden, damit der Patient eine ausreichende Bedenkzeit hat. Eine Aufklärung am Tag einer schweren Operation erfolgt nach Ansicht der Gerichte zu spät, am Tag vorher kann sie noch rechtzeitig sein. Auch dann darf der Patient sich aber nicht schon so sehr in der Operationsvorbereitung befinden, dass er das Gefühl hat, alles sei beschlossene Sache und "der Zug schon abgefahren." Ob rechtzeitig oder nicht hängt meist vom Einzelfall ab. Bei schweren Operationen kann eine längere Bedenkzeit angemessen sein, bei sehr eiligen Eingriffen muss oft schnell entschieden werden.

Wer muss aufklären?

Jeder Arzt muss aufklären, der Hausarzt ebenso wie der Zahnarzt und zwar persönlich. Im Krankenhaus kann die Aufklärung allerdings wegen der Aufgabenteilung auch von einem anderen als dem operierenden Arzt erfolgen. Krankenschwestern oder -pfleger dürfen nicht aufklären, dies ist Sache des Arztes.

Wie muss aufgeklärt werden?

Wie schon erwähnt, muss die Aufklärung persönlich erfolgen. Nach Ansicht der meisten Gerichte reicht es nicht aus, dem Patienten lediglich ein Informationsblatt oder Formular in die Hand zu drücken. Beispiel: Zustimmung zur Operation: Wenn bei Ihnen eine Operation durchgeführt werden soll, müssen Sie über die Risiken der Operation und der Anästhesie aufgeklärt werden. Meistens werden hierfür von den Krankenhäusern Formblätter benutzt. Diese Formblätter können ein persönliches Aufklärungsgespäch jedoch nicht ersetzen. Falls Sie dieses Einwilligungsformular unterschrieben haben, kommt dem nur indizielle Wirkung zu. Das heißt, es wird unterstellt, dass bei der Unterzeichnung ein Aufklärungsgespräch über den bestehenden Eingriff stattgefunden hat. Bewiesen ist dadurch noch nicht, dass Sie das Formular gelesen haben und Ihnen der Inhalt auch erklärt wurde. Dies ist wichtig, falls Sie einen Arzthaftungsprozess führen wollen.

Tipp!

Bestehen Sie als Patient, noch bevor Sie unterschreiben, darauf, eine Durchschrift der Einwilligungserklärung zu bekommen. Nur so lässt sich später nachweisen, ob und worüber Sie aufgeklärt wurden, und in was Sie eingewilligt haben. Selbst bei einer Heizungsablesung bekommen Sie eine Durchschrift - dann sollte dies bei einer Blinddarmentfernung auch möglich sein.

Hier einige Beispielfälle, in denen Gerichte einen ausdrücklichen Hinweis für nötig gehalten haben:

  • wenn es ernstzunehmende wissenschaftliche Meinungen gibt, die eine bestimmte Behandlung für riskant halten
  • wenn es bei dem geplanten Eingriff auch nur in wenigen Fällen bereits zu Querschnittslähmungen kam
  • bei Injektionen ins Kniegelenk: Aufklärung über die mögliche dauerhafte Gelenkversteifung infolge einer Gelenkinfektion
  • Bluttransfusion: Hinweis auf Gefahr der Aids/ Hepatitisinfektion über Blutkonserven und über die Möglichkeit, vorher eigenes Blut für die Operation zu spenden
  • wenn bei Augenoperation die Gefahr einer Erblindung besteht
  • bei Risikoschwangerschaft muss über Risiken und Möglichkeiten der operativen Entbindung ("Kaiserschnitt") informiert werden.

Generell:

  • wenn es mehrere medizinische Verfahren mit ähnlichen Erfolgschancen, aber unterschiedlichen Risiken gibt
  • wenn eine Operation durch eine andere anerkannte Therapie vermieden werden kann
  • wenn es ein neueres Behandlungsverfahren gibt, dass bei gleicher Erfolgswahrscheinlichkeit risikoloser bzw. schmerzloser ist.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Gerichte können im Einzelfall immer unterschiedlich entscheiden.

Umfang

Wie umfangreich die Aufklärung durch den Arzt sein muss, ist bei den Gerichten umstritten. Anerkannt ist z.B. für die Verlaufsaufklärung, dass der Arzt dem Patienten nur ein allgemeines Bild über Richtung und Schwere des Eingriffs vermitteln muss. Bei der Risikoaufklärung sind höhere Maßstäbe anzulegen, da der Patient eine ausreichende Entscheidungsgrundlage benötigt. Der Arzt muss also mitteilen, wie dringend z.B. eine Operation ist, ob es Behandlungsalternativen mit unterschiedlichen Risiken gibt und welche Risiken der geplante Eingriff überhaupt haben kann. Falls der Arzt Methoden anwenden will, die unüblich sind, muss er selbstverständlich auch darüber aufklären.

Aufklärung beim Bewusstlosen?

Wird ein bewusstloser Patient z.B. in ein Krankenhaus eingeliefert, kann der Arzt auch ohne Aufklärung behandeln. Voraussetzung ist aber eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten. Sie wird angenommen, wenn ein verständiger Patient der Behandlung zustimmen würde.

Tipp!

Tragen Sie in Ihrer Brieftasche eine Karte mit Namen, Anschrift und Telefonnummer der Person bei sich, die im Notfall verständigt werden soll. So können zum Beispiel Ihre Angehörigen Einfluss nehmen.

Ausländer

Nach der Rechtsprechung hat bei ausländischen Patienten, die nicht deutsch sprechen, die Aufklärung mittels Dolmetscher zu erfolgen. Dies gilt nur, wenn dadurch kein für den Patienten gefährlicher Zeitverlust entsteht. Ein Angehöriger oder eine sprachkundige Krankenschwester reichen als Dolmetscher aus. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt keine Dolmetscherkosten für die Aufklärung.

Rechtsfolgen bei Missachtung der Aufklärungspflicht

Schadenersatz für den Patienten

Rechtlich gesehen stellt ein Versäumnis bei der Aufklärung einen Arztfehler dar. Wenn Ihr Arzt es z.B. versäumt, Ihnen nach einer Untersuchung rechtzeitig mitzuteilen, dass Sie ein erhöhtes Gesundheitsrisiko haben. Erleiden Sie dadurch gesundheitliche Schäden, ist dies ein Behandlungsfehler. In solchen Fällen können Sie Schadenersatz verlangen. Beweispflichtig sind - außer bei groben Fehlern - Sie als Patient. Das heißt aber nicht, dass der Arzt die Krankenakte nicht an das Gericht herausgeben müsste.

Sanktionen für den Arzt

Diese können sein:

  • berufsrechtliches Verfahren wegen Verstoß gegen ärztliches Standesrecht
  • Strafbarkeit nach § 223 Strafgesetzbuch (ohne Einwilligung ist jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit - auch durch ärztliche Behandlung - eine Körperverletzung. Eine Einwilligung kann der Patient aber nur wirksam abgeben, wenn er weiß, in was er einwilligt.)

Wichtige Vorschriften

§ 223 StGB

Weitere themenbezogene Seiten

Zuletzt aktualisiert am 12.04.2010

Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.

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einzige der storytrophies bekommen und auch so fehlen 4 storytrophies die ich nicht bekommen hab also nur 62%trotz der 2 gold trophies

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Jeder Arzt muss aufklären, der Hausarzt ebenso wie der Zahnarzt und zwar persönlich. Im Krankenhaus kann die Aufklärung allerdings wegen der Aufgabenteilung auch von einem anderen als dem operierenden Arzt erfolgen. Krankenschwestern oder -pfleger dürfen nicht aufklären, dies ist Sache des Arztes.

Wie muss aufgeklärt werden?

Wie schon erwähnt, muss die Aufklärung persönlich erfolgen. Nach Ansicht der meisten Gerichte reicht es nicht aus, dem Patienten lediglich ein Informationsblatt oder Formular in die Hand zu drücken. Beispiel: Zustimmung zur Operation: Wenn bei Ihnen eine Operation durchgeführt werden soll, müssen Sie über die Risiken der Operation und der Anästhesie aufgeklärt werden. Meistens werden hierfür von den Krankenhäusern Formblätter benutzt. Diese Formblätter können ein persönliches Aufklärungsgespäch jedoch nicht ersetzen. Falls Sie dieses Einwilligungsformular unterschrieben haben, kommt dem nur indizielle Wirkung zu. Das heißt, es wird unterstellt, dass bei der Unterzeichnung ein Aufklärungsgespräch über den bestehenden Eingriff stattgefunden hat. Bewiesen ist dadurch noch nicht, dass Sie das Formular gelesen haben und Ihnen der Inhalt auch erklärt wurde. Dies ist wichtig, falls Sie einen Arzthaftungsprozess führen wollen.

Tipp!

Bestehen Sie als Patient, noch bevor Sie unterschreiben, darauf, eine Durchschrift der Einwilligungserklärung zu bekommen. Nur so lässt sich später nachweisen, ob und worüber Sie aufgeklärt wurden, und in was Sie eingewilligt haben. Selbst bei einer Heizungsablesung bekommen Sie eine Durchschrift - dann sollte dies bei einer Blinddarmentfernung auch möglich sein.

Hier einige Beispielfälle, in denen Gerichte einen ausdrücklichen Hinweis für nötig gehalten haben:

  • wenn es ernstzunehmende wissenschaftliche Meinungen gibt, die eine bestimmte Behandlung für riskant halten
  • wenn es bei dem geplanten Eingriff auch nur in wenigen Fällen bereits zu Querschnittslähmungen kam
  • bei Injektionen ins Kniegelenk: Aufklärung über die mögliche dauerhafte Gelenkversteifung infolge einer Gelenkinfektion
  • Bluttransfusion: Hinweis auf Gefahr der Aids/ Hepatitisinfektion über Blutkonserven und über die Möglichkeit, vorher eigenes Blut für die Operation zu spenden
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  • wenn es mehrere medizinische Verfahren mit ähnlichen Erfolgschancen, aber unterschiedlichen Risiken gibt
  • wenn eine Operation durch eine andere anerkannte Therapie vermieden werden kann
  • wenn es ein neueres Behandlungsverfahren gibt, dass bei gleicher Erfolgswahrscheinlichkeit risikoloser bzw. schmerzloser ist.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Gerichte können im Einzelfall immer unterschiedlich entscheiden.

Umfang

Wie umfangreich die Aufklärung durch den Arzt sein muss, ist bei den Gerichten umstritten. Anerkannt ist z.B. für die Verlaufsaufklärung, dass der Arzt dem Patienten nur ein allgemeines Bild über Richtung und Schwere des Eingriffs vermitteln muss. Bei der Risikoaufklärung sind höhere Maßstäbe anzulegen, da der Patient eine ausreichende Entscheidungsgrundlage benötigt. Der Arzt muss also mitteilen, wie dringend z.B. eine Operation ist, ob es Behandlungsalternativen mit unterschiedlichen Risiken gibt und welche Risiken der geplante Eingriff überhaupt haben kann. Falls der Arzt Methoden anwenden will, die unüblich sind, muss er selbstverständlich auch darüber aufklären.

Aufklärung beim Bewusstlosen?

Wird ein bewusstloser Patient z.B. in ein Krankenhaus eingeliefert, kann der Arzt auch ohne Aufklärung behandeln. Voraussetzung ist aber eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten. Sie wird angenommen, wenn ein verständiger Patient der Behandlung zustimmen würde.

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Ausländer

Nach der Rechtsprechung hat bei ausländischen Patienten, die nicht deutsch sprechen, die Aufklärung mittels Dolmetscher zu erfolgen. Dies gilt nur, wenn dadurch kein für den Patienten gefährlicher Zeitverlust entsteht. Ein Angehöriger oder eine sprachkundige Krankenschwester reichen als Dolmetscher aus. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt keine Dolmetscherkosten für die Aufklärung.

Rechtsfolgen bei Missachtung der Aufklärungspflicht

Schadenersatz für den Patienten

Rechtlich gesehen stellt ein Versäumnis bei der Aufklärung einen Arztfehler dar. Wenn Ihr Arzt es z.B. versäumt, Ihnen nach einer Untersuchung rechtzeitig mitzuteilen, dass Sie ein erhöhtes Gesundheitsrisiko haben. Erleiden Sie dadurch gesundheitliche Schäden, ist dies ein Behandlungsfehler. In solchen Fällen können Sie Schadenersatz verlangen. Beweispflichtig sind - außer bei groben Fehlern - Sie als Patient. Das heißt aber nicht, dass der Arzt die Krankenakte nicht an das Gericht herausgeben müsste.

Sanktionen für den Arzt

Diese können sein:

  • berufsrechtliches Verfahren wegen Verstoß gegen ärztliches Standesrecht
  • Strafbarkeit nach § 223 Strafgesetzbuch (ohne Einwilligung ist jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit - auch durch ärztliche Behandlung - eine Körperverletzung. Eine Einwilligung kann der Patient aber nur wirksam abgeben, wenn er weiß, in was er einwilligt.)

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kann mir einer sagen wtf das im meinem beitrag ist?

looooool ymmd

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